Ende Juli hat das Bundesjustizministerium einen Entwurf zur Änderung des Urheberrechtes vorgelegt, womit die Schutzfrist für Tonaufnahmen um 20 Jahre von bisher 50 auf 70 Jahre verlängert werden soll. Von der Neuerung sollen sowohl die Urheber von Musikstücken mit Text (Songwriter und Künstler) als auch die Tonträgerhersteller profitieren. Damit setzt das Justizministerium eine EU-Richtlinie von Herbst 2009 um. Innerhalb von zwei Jahren müssen alle Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in ihre nationalen Gesetze aufnehmen. Das ursprüngliche Vorhaben der EU-Kommission, die die Schutzdauer auf 95 Jahre verlängern wollte, scheiterte an den Abgeordneten.

Die neue Gesetzesinitiative besagt, dass Interpreten in Zukunft zu 20 Prozent an den Einnahmen beteiligt werden sollen, die der Tonträgerhersteller aus der Vervielfältigung, Veröffentlichung und dem Vertrieb der Musik erzielt. Die Rechte werden vom Interpreten gegen eine einmalige Zahlung an die jeweilige Produktionsfirma abgegeben. Im Gegenzug dazu erhält der Interpret eine jährliche Vergütung, die ihm von den Verwertungsgesellschaften ausgezahlt wird. Vorschüsse oder vereinbarte Abzüge dürfen nach dem 50. Jahr nicht gekürzt werden. Zusätzliche Ausgaben der Produktionsfirmen dürfen nicht von der Vergütung der Interpreten bezahlt werden.

Von der Änderung ausgenommen bleiben Musik-DVDs sowie Einnahmen aus der Vermietung und Wiedergabe sonstiger Tonträger. Die Änderungen gelten für Tonträger, bei denen die Schutzfrist zum Umsetzungsstichtag im November 2013 noch nicht abgelaufen ist sowie für die, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.

Schon vor der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs hatte es Proteste von Bürgerrechtsorganisationen und Forschern gegeben, die gegen eine Verlängerung des Urheberechtes waren. Die ‚,digitalen Linken‘‘ sprachen sich dafür aus, die Rechte nach Ablauf der alten Schutzdauer von 50 Jahren an die Interpreten zurückzugeben.

Der neue Gesetzentwurf muss noch vom Kabinett und vom Bundestag verabschiedet werden. Hinzu kommt ein zweiter Entwurf für ein Urheberrechtsgesetz, für die Schaffung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger. Von einer umfassenden Urheberrechtsreform, in der etwa auch die Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung geregelt wären, ist man weiterhin weit entfernt.

 

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